Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle unsere Dienstleistungen gelten.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
1.1 Bezeichnung
Der Auftraggeber wird als AG bezeichnet.
Der Auftragnehmer wird als AN bezeichnet.
1.2 Unklarheiten/Mängel
Alle eventuellen Unklarheiten oder Mängel des Angebotes bzw. der Planung hat der Bieter vor Unterzeichnung des Werkvertrages mit dem Planer bzw. AG zu klären und dem AG schriftlich mitzuteilen. Nach Vertragsabschluss ist bei eventuellen Differenzen die Auslegung des AG unanfechtbar. Berufen des Anbotstellers auf einen Irrtum ist nicht möglich. Der Bieter wird ausdrücklich aufgefordert, sämtliche Preise des Angebotes vor Vertragsunterzeichnung/Auftragserteilung einer genauen Kontrolle zu unterziehen, so dass aus dem Titel "fehlerhafte Kalkulation" bzw. "Unterangebot" oder „Irrtum“ keine wie immer gearteten Nachforderungen gestellt werden können.
1.3 Angebots-/Vertragsgrundlagen
Für das Angebot gelten in nachstehender Reihenfolge die angeführten Vertragsgrundlagen (falls vorhanden), welche als integrierte Vertragsbestandteile vom Bieter rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen werden:
- das Auftragsschreiben
- Verhandlungsprotokoll
- die allgemeinen Vorbemerkungen
- die technischen Vorbemerkungen
- das Leistungsverzeichnis
- Planung
- die behördlichen Vorschriften und Bescheide
- alle gültigen Normen, z.B.: Ö-Normen, bei Fehlen die entsprechenden DIN-Normen.
- der Bauzeitplan
- Alarmplan
- Baustellenordnung
- Projektbeteiligtenliste
- Bau- und Ausstattungsbeschreibung
2. ANGEBOTSUMFANG
2.1 Angebotspreis
Alle Angebotspreise gelten für das gesamte Projekt unabhängig der Bauteile, der Geschosse, der Grundrissform,
der Bautiefen, der Raumgrößen und des Zeitpunktes der Ausführung einschließlich der Nebenleistungen, sofern im Werkvertrag nichts anderes angeführt ist. Für technische Anlagen versteht sich der Angebotspreis für eine gelieferte, eingebaute und einregulierte und betriebsbereite Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör, auch wenn dieses im vorliegenden Angebot nicht genau angeführt sein sollte. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferung "frei Baustelle", das heißt, jene Stelle, welche vom AG oder der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) festgelegt wird.
2.2 Vertragliche Leistungen/Zulagen/Erschwernisse/Regien
Die angebotenen Preise beinhalten alle Leistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
In den Einheits- und Pauschalpreisen sind alle Soziallasten, Abgaben, Steuern sowie die allgemeinen und besonderen Regien des AN enthalten, so dass keine wie immer gearteten zusätzlichen Vergütungen erfolgen.
Alle Schmutz-, Bau-, Erschwernis und Höhenzulagen etc., alle Sonderausstattungen wie Trennungs-, Nächtigungs- und Taggelder, Fahrtvergütungen, Heimfahrten, Spesen und Diäten etc. werden vom AG nicht gesondert vergütet. Allfällige Kosten hierfür sind in die Angebotspreise einzurechnen. In den Einheitspreisen ist ferner die Abgeltung für die dem AN obliegende Verfassung von Plänen und Berechnungen (etwa: Abrechnungspläne, Details, Nachweis der Wärme- und Schallisolierung etc.) enthalten. Jeweils ein Exemplar dieser Unterlagen ist dem AG auf Verlangen zu übergeben. Die Kosten für die Verpackung, Zu- und/oder Abfuhr, Auf- und Abladearbeiten, Hin- und Herbewegen der gelieferten Materialien, Gerätschaften, Maschinen, Werkzeuge und Bauhilfsstoffe auf der Baustelle bzw. bis zur Verwendungsstelle werden nicht gesondert vergütet.
2.3 Überstunden
Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden werden nicht gesondert vergütet.
2.4 Regiearbeiten
Regie-, Stundenlohn- und Zusatzarbeiten (Arbeiten, die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind) werden nur bei schriftlicher Auftragserteilung durch den AG anerkannt. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von derartigen nicht genehmigten Leistungen.
2.5 Schutzmaßnahmen, Bauschäden
Der AN hat Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung der eigenen und anderer Arbeiten durchzuführen, ferner gegen Diebstahl von Gegenständen und Materialien, andernfalls haftet er für jeden dadurch entstandene Schaden.
Ein allgemeiner Schadensabzug von 0,75% der Auftragssumme wird jedenfalls durchgeführt.
Für eine allgemeine Baureinigung werden 1,5% der Auftragssumme abgezogen.
2.6 Bauschutt, Abfallbeseitigung, Reinigung
Das Hinausschaffen und Verführen des durch die Arbeiten des AN anfallenden Verpackungsmaterials, Mülls etc.
sowie die Beseitigung aller Verunreinigungen sind im Angebotspreis enthalten. Bei Nichteinhaltung der
Reinigungspflicht behält sich der AG nach einmaliger schriftlicher Aufforderung das Recht vor, die Reinigung in eigener Regie durchführen zu lassen. Die Reinigungs-, Lade-, Transport- und Deponiegebühren werden dabei von der Schlussrechnungssumme abgezogen.
2.7 Umgang mit Baureststoffen und Bauabfällen.
Es gelten die Bestimmungen des Bundes, Landes oder der Gemeinden wie z.B. Baureststofftrennungsverordnung, BGBl. 259/91, Abfallwirtschaftsverordnung BGBl. 65/91 Abfallwirtschaftsgesetz. Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBl. 49/91
Deponieverordnung BGBl. 164/96 Salzburger Baupolizeigesetz LGBl. 117/73 idF. LGBl. 13*95 etc.
In die Einheitspreise ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung mittels Baurestmassennachweis einzukalkulieren.
2.8 Örtliche Gegebenheiten
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat sich der AN an Ort und Stelle über Art und Umfang der angebotenen Leistungen genauestens zu unterrichten. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er sich über die örtlichen Verhältnisse, die Lage der Baustelle bzw. des Aufstellungsortes der Anlage, über Zufahrtswege und eventuelle Besonderheiten orientiert hat und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau zu bestimmen. Ferner bestätigt der Bieter, dass er, soweit dies für seine Leistungen wesentlich ist, alle öffentlichen und privaten Leitungen, wie z.B. Wasser, Kanal, Strom, Gas, Fernwärme, Post, Kabel-TV und dergl., erhoben hat Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten entstehen können, werden nicht vergütet.
Weiters verpflichtet sich der AN auf derartige Anlagen, auch solche, die während der Bauzeit errichtet werden, zu achten; er haftet bei deren Beschädigung unabhängig von seinem Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen.
3 AUSFÜHRUNG
3.1 Allgemeine Hinweise
Bei der Detailplanung und Umsetzung der vorliegenden Planung sind alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften, alle gesetzlichen Bestimmungen und Normen verbindlich einzuhalten.
Weiters müssen alle baurechtlichen (besonders Brandschutz), haustechnischen (Elektro, Heizung, Lüftung, Sanitär, Klima…) und die statischen Gegebenheiten überprüft werden.
Alle Anschlüsse und einbaurelevanten Details sind vorab mit der Bauleitung verbindlich zu klären.
Diese Einrichtungsplanung ist unser geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützt und darf ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, verändert, noch an dritte weitergegeben werden.
Vor Beginn der Arbeiten alle Angaben Prüfen!! (Bemaßungen, Flächen, Mengen und Stückzahlen) Naturmasse nehmen!
Die beiliegenden Zeichnungen stellen den wesentlichen Gestaltungswillen dar und sind für die Ausführung verbindlich. Änderungen in Ausführung und Gestaltung dürfen nicht ohne Rücksprache durchgeführt werden. Für die technisch richtige und gewährleistungsfähige Ausführung haftet jedoch der Auftragnehmer.
3.2 Leistungsumfang
Die Lieferung beinhaltet die fixe und fertige Herstellung, Lieferung, abladen und vertragen auf der Baustelle und Montage aller nachstehenden Positionen mit aller Arbeit und allem Material einschließlich Reinigen derselben, Entfernung und Abtransport sämtlicher Rückstände.
Sämtliche Einrichtungsgegenstände sind komplett beschlagen zu liefern, bzw. einzubauen. Sind Beschläge, Beschlagteile oder Zubehörteile, welche zur einwandfreien Funktion erforderlich sind, nicht erwähnt, so sind diese ohne gesonderte Vergütung mitzuliefern und zu montieren.
In den Einheitspreisen inbegriffen sind die Wandanschlüsse, Eckausbildungen, das exakte Anarbeiten an diverse Bauteile bzw. Einbauteile udgl.
3.3 Werks und Detailpläne
Die vorliegenden Pläne und Abbildungen sind für die Ausführung verbindlich, für die richtige Dimensionierung aller Konstruktionen haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat dem AG entsprechende Ausführungspläne nach der statisch erforderlichen, konstruktiven Durchbildung und den ermittelten Dimensionierungen zu stellen. Für sämtliche Positionen sind vom Auftragnehmer Detail- und
Ausführungspläne anzufertigen. Diese Pläne müssen vom AG freigegeben werden.
Die ausführende Firma hat sich selbständig über die Maße der verschiedenen technischen Einbaugeräte, bzw. Standgeräte (Computer, Bildschirme, Drucker, Fax,…) zu informieren und alle Pläne in dieser Hinsicht zu überprüfen. Die in der Ausschreibung beigelegten Pläne und Abbildungen zeigen nur die wesentlichen Gestaltungsanforderungen der Planung auf und sind nicht vollständig.
3.4 Muster und Unterlagen
Mit dem Angebot sind ausreichende Unterlagen bzw. Muster über Herkunft und Beschaffenheit des zur Verwendung vorgesehenen Materials, bzw. über die betreffende Bearbeitungsart vorzulegen; die genehmigte Qualität derselben ist für den Gesamtauftrag bindend.
Die einzelnen Werkstücke sollten einheitlich in Gefüge, Zeichnung und Färbung sein, insbesondere ist eine Übereinstimmung der Holzstruktur von Massivholz und den verwendeten Furnieren herzustellen bzw. bei lackierten Flächen auf gleiche Farbqualität zu achten.
3.5 Vorbereitung
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer anhand der Naturmasse und der Einrichtungspläne über Art und Möglichkeit der Aufstellung zu orientieren, sowie sämtliche Ausführungsdetails einvernehmlich mit dem AG festzulegen.
Hinsichtlich Anlieferung, Lagerung und Montage ist das Einvernehmen mit der Bauleitung herzustellen. Falls erforderlich sind Musterarbeiten auf Anordnung der Bauleitung noch vor Beginn der Montagearbeiten unentgeltlich herzustellen. Beim Transport und beim Einbau sind die Werkstücke in entsprechender Weise vor Beschädigung zu schützen.
Bis zur vollständigen Abnahme durch die Bauleitung bleibt die Haftung für Abhandenkommen, Beschädigung etc.
beim Auftragnehmer. Für beschädigte Ware besteht kein Anspruch auf Bezahlung eines Minderpreises. Solche Gegenstände müssen kostenlos ausgetauscht werden.
3.6 Sach- und fachgerechte Ausführung
Der AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Plänen und Angaben des AG oder dessen Bevollmächtigten, dem Stand der Technik sowie allen behördlichen Vorschriften entsprechend auszuführen.
3.7 Bedenken des AN
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er dies dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe so rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, so dass durch die Prüfung seiner Bedenken keine Terminverzögerung eintritt; unterbleibt dies, so übernimmt der AN die volle Verantwortung und Haftung für die Ausführung.
3.8 Nebenleistungen
Die Einheitspreise gelten unabhängig der Einbausituation; in den Einheitspreisen inbegriffen sind insbesondere die
Wandanschlüsse, Eckausbildungen, alle erforderlichen Blenden und Deckleisten, das exakte Aussparen und Anarbeiten an diverse Bauteile, sowie das nachträgliche Reinigen derselben.
Bei Wandfächern, Hängeschränken udgl. hat der Auftragnehmer vor der Montage die Voraussetzungen für eine stabile unsichtbare Aufhängung - insbesondere hinsichtlich Tragfähigkeit der betreffenden Wände – zu prüfen und auf Mängel aufmerksam zu machen, da widrigenfalls eventuelle Schadensbehebungen, Mehrkosten und eventuelle Nacharbeiten zu seinen Lasten gehen.
In die Einheitspreise sind alle erforderlichen Kabeldurchlässe, Ausschnitte für Kochmulden, Spülen Lüftungsgitter, Elektro, Sanitär- und Heizkörperanschlüsse udgl. einzurechnen.
3.9 Material
Sämtliche verwendeten Materialien, Oberflächenbehandlungen und Verleimungen müssen, falls nicht ausdrücklich anders angegeben, formaldehydfrei und ohne gesundheitsschädliche Stoffe sein.
3.10 Nachlieferungen
Es muss gewährleistet sein, dass alle, im Leistungsverzeichnis angeführten Produkte, Beschlagsteile, Ersatzteile, sämtliche eventuell erforderlichen Stoffe und/oder Bezugsteile sowohl in Formgebung als auch in Farbgestaltung
für 5 Jahre jederzeit nachgeliefert bzw. vom Auftraggeber ohne langfristige Lieferzeiten bestellt werden können.
3.11 Montage
Bei jeder Montage ist der Untergrund auf die Konstruktionsart des Mauerwerks zu untersuchen. Bei Dübelmontage dürfen nur Dübel, die speziell für den jeweiligen Untergrund vorgesehen sind und Metallschrauben verwendet werden. Eine Schlagmontage ist unzulässig. Besondere Vorkehrungen sind bei Mantelbeton, bei Hohlblocksteinen, Gipskartonständerwänden, Gipskartondecken, allen abgehängten Decken und ähnlichen Wand und Deckenkonstruktion zu treffen. Die Einheitspreise gelten ohne Unterschied des Wands oder Deckenaufbaues und der dafür notwendigen zweckmäßigen und technisch einwandfreien Montageart. Besondere Rücksicht ist auf in der Wand geführte Leitungen zu nehmen (Prüfung durch den Auftragnehmer). Sämtliche Kosten die aus unsachgemäßer Montage und beschädigten Leitungen entstehen gehen zu Lasten des Auftragnehmers
In Räumen mit Fußbodenheizung ist eine Bodenmontage nicht möglich. Daraus resultierende Mehraufwendungen bei der Montage sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Kosten die aus unsachgemäßer Montage und beschädigten Leitungen entstehen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.12 Zusammenwirken auf der Baustelle
Der AN hat selbstständig und unaufgefordert das Einvernehmen mit anderen Professionisten rechtzeitig herzustellen und mit dem AG, und der ÖBA abzustimmen.
3.13 Beistellungen seitens des AG
Sofern seitens des AG Lieferungen oder Beistellungen erfolgen, hat der AN verantwortlich und termingerecht zu prüfen, ob diese für die vorgesehene Verwendung geeignet, bedingt geeignet oder beschädigt sind. Das Risiko und die Kosten, welche durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, trägt der AN allein.
3.14 Nachtragsvereinbarungen
Bei Abweichungen von Ausführungsunterlagen gegenüber den dem Angebot zugrundeliegenden
Unterlagen bedarf es vor Ausführung einer neuerlichen Angebotslegung über die geänderten Leistungen und eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrages durch den AG. Wird eine Überschreitung um mehr als 5 % der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen und damit der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dem AG dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen.
Leistungen, die im Zuge der Ausführung zusätzlich notwendig werden, müssen über Verlangen des AG ausgeführt werden und sind auf Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren. Die bei Auftragsübernahme gewährten Nachlässe sind im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen.
3.15 Koordinationsbesprechungen
Der AN hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss seiner Leistungen zu den von AG oder der ÖBA angeordneten Koordinationsbesprechungen entscheidungsbefugte Vertreter zu entsenden.
3.16 Güteprüfungen, Nachweise, Atteste
Der AN ist verpflichtet, Güteprüfungen, den Nachweis von Schallschutz und der Wärmedämmung, die durch die einschlägigen Normen und die ortsüblichen Gesetze und Vorschriften gefordert werden, selbständig durchzuführen und die Prüfergebnisse der ÖBA unaufgefordert vorzulegen. Die ÖBA ist berechtigt, darüberhinausgehende Güteprüfungen von Stoffen oder Bauteilen ausdrücklich zu verlangen. Die Kosten für die Güteprüfung trägt der AN.
3.14 Brandverhütung
Um Täuschungs- und Fehlalarme der Brandmeldeanlage zu verhindern, muss vor Arbeitsbeginn der zuständige technische Betriebsleiter informiert werden. Kosten, (Feuerwehr . . .) die aus Nichtbefolgung dieser Bestimmungen entstehen, trägt der AN.
4. ABRECHNUNG
4.1 Abrechnung und Vergütung
Sämtlichen Rechnungen sind alle erforderlichen Unterlagen wie Lieferscheine usw. beizulegen. Die Abrechnungen sind so zu verfassen, dass sie alle seit Arbeitsbeginn erfolgten Leistungen fortschreitend enthalten. Die einzelnen Zahlungen gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto des AG als bezahlt. Anzahlungen sind mittels Bankgarantie zu besichern. Prüf und Zahlungsfristen werden im Werkvertrag vereinbart.
4.2 Anerkennung von Teilrechnungen
Aus der Anerkennung einer Teilrechnung kann nicht abgeleitet werden, dass die erbrachte Leistung als
vertragsgerecht anerkannt worden ist. Korrekturen von allen Abschlagsrechnungen können vom AG oder dessen Bevollmächtigten bis zur Schlussabrechnung vorgenommen werden.
4.3 Frist für Schlussrechnung
Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Leistung die Schlussrechnung zu legen.
Nach Fristablauf kann der AG auf Kosten des AN die Schlussabrechnung vornehmen lassen, wobei diese Abrechnung vom AN nicht anfechtbar ist.
4.4 Regierechnungen
Regierechnungen sind auf Verlangen des AG oder dessen Bevollmächtigten vorzulegen. Bei Abrechnung von Regierechnungen ist der schriftliche Auftrag der ÖBA beizuschließen. In der Rechnung sind die Stundensätze getrennt anzuführen. Als Vergütungssätze für Regiearbeiten gelten die im Angebot dafür vorgesehen Einheitspreise; sind keine Positionen im LV dafür vorgesehen, gelten die am Tag der Angebotslegung geltenden Kollektivvertragslöhne zuzüglich der amtlich festgelegten Unternehmerzuschläge. Damit sind alle dem AN entstehenden Kosten und Nebenkosten einschließlich Soziallasten, Urlaub, Feiertage, Trennungsentschädigungen, Fahrgelder, Steuern und Abgaben, Wagnis und Gewinn abgegolten, ebenso die Werkzeugsentschädigung, das Schärfen der Werkzeuge udgl. sowie das Beistellen und Vorhalten von Geräten und Gerüstungen.
4.5 Rechnungsabstriche
Sollte der AN mit Rechnungsabstrichen nicht einverstanden sein, so hat er seine Ansprüche binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Überprüfungsergebnisses durch die ÖBA schriftlich bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gelten die Abstriche als anerkannt.
4.6 Verzicht auf Nachforderungen
Ein Vorbehalt von Nachforderungen ist nicht möglich. Die vom AG geprüfte und freigegebene Schlussrechnung ist daher mit der Klausel zu versehen: "Ich/wir erkläre(n) unter Verzicht auf Nachtragsforderungen, dass in dieser Rechnung sämtliche ausgeführten Leistungen voll erfasst sind." Sollte es der AN bei Erstellung der Schlussrechnung unterlassen diese Erklärung anzuführen, gilt sie bereits mit Abschluss des Werkvertrages als vereinbart.
4.7 Massenmehrungen
Nachbestellung einzelner Positionen müssen zu den Einheitspreisen der Ausschreibung geliefert, montiert und abgerechnet werden. Unabhängig von bereits gelieferten/montierten Positionen in bestimmten Stückzahlen.
4.8 Zessionsverbot
Abtretungen und Verpfändungen der Forderungen (oder von Teilen hievon) des AN gegenüber dem AG an Dritte sind ausgeschlossen.
4.9 Einschränkung des Auftrages
Der AG behält sich vor, den bereits vergebenen Auftrag nachträglich einzuschränken. Änderungen in den Ausmaßen einzelner Positionen sowie der Entfall einzelner Positionen oder Leistungsgruppen berechtigen entgegen der Ö-Norm nicht zu Änderungen der angegebenen Einheitspreise bzw. der Auftragsbedingungen, auch nicht bei Überschreitung der 20 %-Grenze. Der AG behält sich weiters das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, ohne dass dadurch irgendwelche Entschädigungsansprüche des AN entstehen. Diese Bestimmungen gelten nur Positionen, welche noch nicht produziert wurden.
Der Auftraggeber akzeptiert nur Rechnungen, welche entweder per Post oder auf office@phoria.at übermittelt wurden.
Alle anderen übermittelten Rechnungen werden nicht bearbeitet und berücksichtigt.
Des Weiteren hält sich der Auftraggeber vor, das Zahlungsziel bei falsch ausgestellten Rechnungen, wenn diese wieder eingegangen sind, von neuem beginnen zu lassen.
4.10 Zahlungsziele
Wenn nicht anders vereinbart, hält sich der AG vor, dass folgende Zahlungsziele als vereinbart gelten,
- 30 Tage – 3% Skonto
- 60 Tage – netto
5 TERMINE
5.1 Terminplan
Der AN verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem AG oder der ÖBA einen Terminplan zu erstellen. Der AG ist berechtigt, die Termine des tatsächlichen Bauablaufes zu bestimmen und zu verschieben, etwaige Mehrforderungen durch den AN können aus diesem Titel nicht abgeleitet werden. Bei bauseitigen Terminverschiebungen darf sich der Fertigstellungstermin maximal um jenen Zeitraum verschieben, um den sich der Beginntermin aufgrund verspäteter Vorleistungen verzögert hat.
5.2 Einhaltung der Termine
Der AN verpflichtet sich mit den Arbeiten sofort nach Aufforderung durch den AG bzw. entsprechend dem angegeben Termin zu beginnen und die Arbeiten in einem Zug sowohl zu den bekannt gegebenen Zwischenterminen als auch zum Fertigstellungstermin zu beenden. Bei einem Leistungsfortschritt, der nicht dem Terminplan entspricht, hat der AN nach schriftlicher Aufforderung die Kapazität entsprechend zu erhöhen.
Sollte der AN dieser Aufforderung nicht nachkommen, so kann der AG ohne nochmalige Urgenz die Erhöhung der Kapazität durch Beauftragung von Fremdfirmen sicherstellen. Diese Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf das vertragsrechtliche Verhältnis zwischen AN und AG. Der AG ist darüber hinaus berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die bis dahin ausgeführten Leistungen abrechnen zu lassen, die Kosten der Fremdleistungen, Mehrauslagen und dem AG entstandenen Schäden werden dem AN von seiner Schlussrechnung in Abzug gebracht. Bis zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns durch einen anderen AN bleibt der Punkt Vertragsstrafe in Kraft.
5.3 Koordination der Termine
Die einzelnen Teilarbeiten sind im ständigen Einvernehmen mit dem AG und der ÖBA zeitlich so auszuführen, dass die Einhaltung der festgesetzten Termine gewährleistet sind. Umstände, welche dem AN die Einhaltung der gesetzten Termine unmöglich machen und vom AG zu vertreten sind, müssen demselben jeweils schriftlich und unverzüglich zwecks Behebung angezeigt werden. Im Nachhinein können sie nicht geltend gemacht werden.
5.4 Arbeitsunterbrechungen
Der AG kann Arbeitsunterbrechungen verfügen, wenn nach seiner Anschauung hiezu zwingende Gründe vorliegen.
Eine derartige, vom AG angeordnete Arbeitsunterbrechung berechtigt den AN nicht zu Ersatzansprüchen. Eine Verschiebung der Einsatzzeiten gegenüber dem Bauzeitplan entbindet den AN nicht von eingegangenen Verpflichtungen, wenn ihm der neue Termin zwei Wochen vorher bekannt gegeben wird.
5.6 Pönale – Vertragsstrafe
Lt. Werkvertrag
Die Fälligkeit einer Vertragsstrafe setzt keinen Schadensnachweis des AG voraus. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche ist dem AG auch im Falle leichter Fahrlässigkeit vorbehalten. Auf das richterliche Mäßigungsrecht wird vom AN verzichtet. Der AN haftet auch für Verzug seiner Lieferanten und Subunternehmer. Die Bedingungen der Pönale werden im Werkvertrag vereinbart.
5.7 Kontrolle im Werk des AN
Der AG ist berechtigt, den Fortgang der Arbeiten bzw. der Fertigung nach vorhergehender Anmeldung im Werk des AN stichprobenartig zu kontrollieren. Dazu ist dem AG oder dessen Bevollmächtigten der Zutritt zum Werk des AN zu gestatten.
6. HAFTUNG
6.1 Haftung des AN
Bis zur Abnahme des Gesamtbauvorhabens durch den AG trägt der AN allein die Gefahr und die Verantwortung für seine gesamten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche von ihm auf der Baustelle gelagerten Materialien. Insbesondere Diebstahl.
Die Leistung ist vom AN in eigener Verantwortung durchzuführen. Dabei hat er die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik auszuführen. Er haftet für den Vollzug der gesetzlichen und behördlichen, insbesondere der bau- und feuerpolizeilichen und gewerbebehördlichen Vorschriften und hat die Leistungen einwandfrei, sorgfältig und plangemäß auszuführen. Er ist auch für die Einhaltungen der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich, ebenso für die Erfüllung aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber den von ihm herangezogenen Lieferanten und Subunternehmern sowie gegen die Behörden. Für die Güte und Qualität der vom AN erbrachten Leistungen und Lieferungen haftet er nicht nur gemäß den Bestimmungen der Ö-Normen, sondern darüber hinaus gemäß den Bestimmungen des § 1299 ABGB. Der AN haftet weiters für die vertragsmäßige Beschaffenheit der von ihm und seinen Subunternehmern durchgeführten Lieferungen und Leistungen vom Tage des Einbaues bis zur formellen Übernahme durch den AG, frühestens zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung und von da ab auf Dauer der Gewährleistungsfrist.
6.2 Schäden an Nachbarobjekten
Sofern an Nachbarobjekten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN Schäden, aus welchen Gründen und welcher Ursache auch immer, auftreten, erklärt der AN, den AG gegen jegliche Ansprüche schad- und klaglos zu halten, insbesondere auch betreffend Schadenersatzansprüche gemäß § 364 lit. b ABGB.
6.3 Abnahme der Leistungen
Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch den AG nach Gesamtfertigstellung; der AG behält sich allerdings das Recht vor, auch während der Bauzeit Abnahmen von Oberflächen, der Montagequalität udgl. durchzuführen. Die Abnahme erstreckt sich auf die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen, wobei nur eine in jeder Hinsicht einwandfreie und Vertragstreueausführung übernommen wird. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu verfassen und sind die darin enthaltenen Mängel vom AN zu beheben. Bei Mängeln, die eine Wertminderung des Bauwerkes oder eines Teiles darstellen oder deren Behebung wirtschaftlich oder praktisch unmöglich ist, kann der AG auf die Mängelbehebung verzichten und stattdessen eine entsprechende Preisminderung vornehmen. Die diesbezügliche Entscheidung liegt aber ausschließlich beim AG.
6.4 Schlussfeststellung
Vor Ablauf der Haftungszeit ist gemeinsam mit dem Bauherrn und gegebenenfalls mit Vertretern des Nutzers eine
Begehung des Objektes durchzuführen. Der Bauherr wird zeitgerecht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Durchführung der Schlussfeststellung beantragen. Alle Bauteile sind genau zu überprüfen und es sind etwa vorgefundene Mängel und Schäden, die auf Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Angebotes zurückzuführen sind, vom AN auf seine Kosten zu beheben. Etwa dadurch entstandene Ersatzansprüche Dritter trägt der AN. Die endgültige Abnahme wird erst nach Behebung aller festgestellten Mängel ausgesprochen. Überdies hat der AN auf Verlangen des Bauherrn bzw. des AG die gewünschte ordnungsgemäße Mängelbehebung vom Mieter oder Eigentümer bestätigen zu lassen und es gelten in diesem Falle die Mängel erst mit Vorlage dieser Bestätigung als behoben.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre.
Der Beginn der Gewährleistungsfrist ist die Übergabe des gesamten Objektes an den AG. In jenen Fällen, in denen Leistungen von Professionisten nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, beginnt die Gewährleitungsfrist mit Abnahme dieser Leistungen.
7.2 Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Werden während der Gewährleistungsfrist Mängel festgestellt, so beginnt die volle Gewährleistungsfrist gemäß ABGB neuerlich zu laufen und zwar ab dem Zeitpunkt der Behebung der Mängel. Unbeschadet dessen behält sich der AG vor, den AN für innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht erkennbare, jedoch erst später auftretende Mängel (versteckter Mangel) auch nach Ablauf der Gewährleitungsfrist haftbar zu machen.
7.3 Mängel
Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten und die durch solche Mängel verursachten Schäden sind vom AN, unbeschadet sonstiger Rechte des AG, kostenlos binnen der vom AG gestellten Frist (wenn nicht anders vereinbart, 10 Arbeitstage) nach einfacher Aufforderung zu beheben. Unverzüglich ist mit der Mängelbehebung zu beginnen, wenn durch den beanstandeten Zustand mit größeren Folgeschäden zu rechnen ist oder wenn Gefahr im Verzug herrscht. Wenn der AN einer diesbezüglichen Aufforderung des AG trotz Setzung einer Nachfrist nicht termingerecht nachkommt, so hat der AG das Recht, die beanstandeten Mängel und Schäden durch Dritte beheben zu lassen, wobei alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AN gehen und alle sonstigen Vertragsrechte des AG aufrecht bleiben.
8. SUBUNTERNEHMER
8.1 Zustimmung des AG
Der AN kann nur Subunternehmer und Lieferfirmen einsetzen, für die der AG die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Der AG hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen. Daraus können keine Mehrkosten abgeleitet werden. Bei Weitergabe an Subunternehmer bzw. bei Lieferfirmen müssen die Auftragsbedingungen des Vertrages zwischen AG und AN dem Subunternehmer überbunden werden.
8.2 Vereinbarung AN/Subunternehmer
Auf Verlangen des AG ist Einsicht in die vertraglichen Vereinbarungen des AN mit seinen Subunternehmern zu gestatten und jede in diesem Zusammenhang verlangte Auskunft zu erteilen.
9. UNTERLAGEN, PLÄNE, PRÜFBERICHTE etc.
9.1 Beistellung von Unterlagen
Die Planbeistellung erfolgt an den AG ohne Verrechnung. Dem AN ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des AG die ihm übergebenen Pläne, Leistungsverzeichnisse, Berechnungen und sonstigen technischen oder kaufmännischen Vertragsunterlagen in anderer Weise als zur Abwicklung des Auftrages zu verwenden, oder diese an dritte weiterzugeben.
9.2 Planlieferung des AN
Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist der AN verpflichtet, für die von ihm auszuführenden Leistungen Detail, Werk- und Montagepläne in den vom AG bestimmten Planformaten, ohne gesonderte Vergütung in der erforderlichen Anzahl anzufertigen und diese de AG zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Durch die Freigabe der Pläne ist der AN von seiner Verantwortung für die Ausführung nicht entbunden.
9.3 Prüfberichte, Atteste
Gleichzeitig mit der Schlussrechnung hat der AN alle spezifizierten Bestandsunterlagen, insbesondere Bestandspläne, Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, Bescheide, Befunde, Prüfberichte und Atteste und ähnliches vorzulegen.
10. SCHLUSSTEIL
10.1 Überschneidungen
Sollte es zwischen den einzelnen Vertragsteilen zu Überschneidungen kommen hat die für den AG günstigste Auslegung Vorrang.
10.2 Irrtumsanfechtung
Die Kontrahenten verzichten darauf, den abzuschließenden Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder Einreden auf diesem Titel zu erheben.
Sie stellen weiters fest, dass die gegenseitig ausbedungenen Leistungen und Forderungen den jeweiligen Vorstellungen entsprechen, so dass eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht in Frage kommt.
10.3 Ordentlicher Rechtsweg
Streitigkeiten aus diesem Auftrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Als Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten gilt, wie einvernehmlich vereinbart, der Standort des Auftraggebers. Es gilt österreichisches Recht.